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27.05.2024
#Arbeit und Personal

Telearbeit über Grenzen hinweg: Beantragen Sie rechtzeitig Ihr A1-Dokument!

Von zu Hause aus arbeiten, ist heute nicht mehr wegzudenken. Was aber, wenn Sie einen Mitarbeiter haben, der im Ausland wohnt und von dort aus arbeitet? Für diese Situation wurde ab dem 1. Juli 2023 das so genannte “Rahmenabkommen” geschaffen. Dieses erlaubt es Arbeitnehmern, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in einem anderen arbeiten, bis zu 50 % ihrer Zeit in ihrem Wohnsitzstaat zu arbeiten, ohne dass das Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates zur Anwendung kommt. Dies gilt jedoch nur, wenn beide betroffenen Mitgliedstaaten das Abkommen unterzeichnet haben. Nicht alle Mitgliedstaaten haben das Rahmenabkommen unterzeichnet. 

Es ist wichtig zu betonen, dass die Anwendung des Rahmenabkommens fakultativ ist. Wenn Sie sich auf dieses Abkommen berufen, sollten Sie in dem Land, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, eine A1-Meldung beantragen. Schließlich ist dieses Land weiterhin für die soziale Sicherheit zuständig. 

Übergangszeit 

Das Rahmenabkommen sieht eine einjährige Übergangsfrist vor, in der Anträge rückwirkend gestellt werden können. Diese Rückwirkung ist auf das Datum des Inkrafttretens des Rahmenabkommens beschränkt (1. Juli 2023 oder später für Länder, die das Abkommen später unterzeichnet haben). Dieser Übergangszeitraum endet am 30. Juni 2024. Nach diesem Datum ist eine Rückwirkung nur noch für einen Zeitraum von drei Monaten möglich. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bereits der Sozialversicherung des Landes unterliegt, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. 

Steuerliche Auswirkungen 

Das Rahmenabkommen beschränkt sich auf die Vorschriften zur sozialen Sicherheit. Für die Steuerpflicht von Arbeitnehmern gelten gesonderte Vorschriften. In vielen Fällen wird die Telearbeit zu einem steuerlichen salary split führen. 

Wichtige Maßnahmen 

Angesichts des nahenden Stichtags 1. Juli 2024 raten wir den Arbeitgebern zu prüfen, ob rückwirkende Anträge für die Rahmenvereinbarung noch erforderlich sind. Wenn ja, sollten die Anträge bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden. 

Schauen Sie sich Ihre Telearbeitspolitik noch einmal an. So vermeiden Sie Überraschungen, falls sich die Beschäftigungssituation ändert. 

Möchten Sie mehr über die Rahmenvereinbarung, die A1-Anträge oder die (internationale) soziale Sicherheit im Allgemeinen erfahren? Unsere Spezialisten sind für Sie da! 

© Van Havermaet International 2024